Satzung

Satzung der Deutsch-Spanischen Gesellschaft Nordhessen (DSGNH) e.V.

 

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Deutsch-Spanische Gesellschaft Nordhessen (DSGNH)“ e.V. Er hat seinen Sitz in Kassel.

Der Verein ist am 07.06.2009 gegründet worden und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kassel auf dem Registerblatt VR 4732 eingetragen.  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Förderung des Interesses für Spanien und des gegenseitigen Verständnisses zwischen Spanierinnen und Spaniern und Deutschen in Nordhessen und angrenzenden Gebieten.
  1. Anbahnung, Ausbau und Förderung von Partnerschaften zwischen Gebietskörperschaften in Nordhessen und Spanien.
  1. Anbahnung, Ausbau und Förderung von Partnerschaften zwischen Schulen in Nordhessen und Spanien.
  1. Durchführung von Veranstaltungen über die Kultur Spaniens und anderer spanischsprachiger Länder, insbesondere Kunst, Musik und Literatur sowie aus dem Bereich der Wirtschaft,  Landeskunde, Geschichte und Politik sowie des Tourismus.
  1. Mitwirkung an Veranstaltungen anderer Vereine und Institutionen im vorgenannten Rahmen.

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 3

Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist möglich als

-Einzelmitgliedschaft
-Familienmitgliedschaft
-Außerordentliche Mitgliedschaft für juristische Personen
-Ehrenmitgliedschaft.

Mitglied kann werden, wer die in der Satzung festgehaltenen Ziele des Vereins unterstützt.

Der Beitritt muss schriftlich beim Vorstand des Vereins beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Verweigert der Vorstand die Aufnahme, kann der Antragsteller seinen Beitrittsantrag der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen, die über den Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.

Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand verliehen. Von Ehrenmitgliedern wird kein Beitrag erhoben.

Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an den Vorstand zu stellen und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

Bei natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft mit dem Tod des Mitglieds, durch Ausschluss oder durch schriftliche Austrittserklärung, die bis 30. November mit Wirkung zum Ende des laufenden Jahres bei einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied eingegangen sein muss.

Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft durch Erlöschen der juristischen Person oder durch schriftliche Austrittserklärung, die bis 30. November mit Wirkung zum Ende des laufenden Jahres bei einem vertretungsbrechtigten Vorstandsmitglied eingegangen sein muss.

Ein Mitglied kann durch den Vorstand unter Angabe der Ausschließungsgründe ausgeschlossen werden. Erhebt das Mitglied gegen diesen Ausschluss Widerspruch, so kann es in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung seinen Widerspruch begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Widerspruch mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§ 6

Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist jeweils im ersten Quartal eines Jahres fällig.

 

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

-Der Vorstand
-Die Mitgliederversammlung.

 

§ 8

Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

-dem Präsidenten oder der Präsidentin

-dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin

-dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin

-mindestens zwei Beisitzern oder Beisitzerinnen.

Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit jeweils für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstands fort.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Satzung.

Der Vorstand setzt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.

Der Vorstand verwaltet die Mittel des Vereins und beschließt über ihre Verwendung.

Die Kassenführung wird durch die Mitgliederversammlung überwacht. Der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin hat einmal jährlich der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen.

Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands erfolgt ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen werden vom Vereinsvermögen erstattet.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident oder die Präsidentin, der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin und der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin. Der Verein wird jeweils durch den Präsidenten oder die Präsidentin sowie ein weiteres Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB vertreten.

Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, haften dessen Mitglieder ausschließlich mit dem Vereinsvermögen.

Über jede Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist von dem Protokollanten oder der Protokollantin sowie einem der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.

 

§ 9

Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindesten 2 Wochen vor dem für die Versammlung bestimmten Tag schriftlich einzuladen. Der Versand der Einladung auf elektronischem Weg ist zulässig, wenn das Mitglied dem zustimmt.

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident oder die Präsidentin, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin oder ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist bei jeder Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Jedes Mitglied – auch ein außerordentliches Mitglied und ein Ehrenmitglied - hat in der Versammlung eine Stimme, bei Familienmitgliedschaft hat jeder zur Familie gehörende Erwachsene eine Stimme. Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das aktive Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Vertretung ist unzulässig. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Gegenstände. Die Mitgliederversammlung kann weitere Gegenstände auf die Tagesordnung setzen.

Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.

Bei Wahlen ist geheim abzustimmen, wenn mindestens ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist von dem Protokollanten oder der Protokollantin sowie einem der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung:

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Jahres statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung in der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:

a) Bericht des Präsidenten oder der Präsidentin
b) Bericht des Schatzmeisters oder der Schatzmeisterin
c) Bericht der Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen
d) Entlastung des Vorstands
e) Neuwahl des Vorstands.

2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung:

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn er dies für nötig hält oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung beantragt.

 

§ 10

Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung können sowohl in der ordentlichen als auch in der außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss muss von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder herbeigeführt werden. Satzungsänderungen dürfen nur beschlossen werden, wenn sie in der Einladung als Tagesordnungspunkt angegeben sind und die beabsichtigten Änderungen beigefügt sind.

 

§ 11

Kassenprüfer

In der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen gewählt. Ihnen obliegen die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Ein Vorstandmitglied kann nicht Kassenprüfer oder Kassenprüferin sein. Die Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 12

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Kassel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 13

Schlussbestimmungen

Diese Vereinssatzung ist mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel am 25.06.2009 in Kraft getreten.

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